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VARIANTEN DER MUSIKVERLEGERISCHEN TÄTIGKEIT

 


Aus verschiedenen Gründen kann es im Einzelfall sinnvoll erscheinen, seine musikverlegerische Tätigkeit zunächst in Form einer Kooperation mit einem bereits bestehenden MUSIKVERLAG zu beginnen. Die Ziele einer solchen Kooperation sind für beide Seiten recht unterschiedlich, sie sollten sich im Normalfall aber ergänzen. Für den einen Partner kann es von Vorteil sein, den bestehenden Verwaltungsapparat des Verlages zu nutzen, vom Sachverstand des Verlages zu profitieren oder auch das finanzielle Potential des Verlages in Anspruch zu nehmen. Für den Verlag kann es sinnvoll sein, den Zufluß an Rechten zu verbessern und von den Kontakten des (szenekundigen) Partners zu profitieren. An dieser Stelle gilt es verschiedene Begriffe/Verträge zu klären, die zum ständigen Wortschatz des Verlegergeschäfts gehören und welche die drei üblichen Varianten der verlegerischen Kooperation beschreiben, nämlich a) Editionsvertrag und b) Co-Verlagsvertrag c) Administrationsvertrag.

Die Edition
Die wohl einfachste und im Hinblick auf die Aufnahme der musikverlegerischen Tätigkeit schnellste Variante ist die Führung einer sog. Edition. Man kann eine Edition nur dann betreiben, wenn man einen bestehenden MUSIKVERLAG (also ein Verlag, der Mitglied der GEMA ist!) findet, der einem "seine" Edition einträgt. Im Rahmen eine Edition kann man also unter Einschaltung des bestehenden Musikverlags am verlegerischen Geschehen teilnehmen. Im Grunde beschreibt eine Edition nur den Rahmen einer wie auch immer gearteten Zusammenarbeit zwischen dem Verlag und dem Editionär.

Der Co-Verlag
Auch die Positionierung als Co-Verlag stellt zunächst nichts anderes als die Zusammenarbeit mit einem bestehenden MUSIKVERLAG dar, jedoch bestehen ganz erhebliche Unterschiede zwischen der Edition und dem Co-Verlag. Um einen Co-Verlagsvertrag mit einem bestehenden MUSIKVERLAG abzuschließen, muß man selbst eine "richtiger", also GEMA-Mitgliedsverlag sein.

Administrationsvertrag
Diese Variante der Kollaboration erklärt sich schon aus dem Begriff, denn hier trägt ein anderer Verlag ausschließlich für die Administration des eigenen Verlagskatalogs Sorge. Man lagert quasi bestimmte verwalterische Aufgaben aus und läßt diese von Dritten erledigen. Es bleibt hierbei zu überlegen, in welcher Weise man den Administrator für seine Arbeit vergütet.
Vorstellbar ist hier eine an den Verlagseinnahmen orientierte Beteiligung ohne das der administrierende Verlag "mit in den Rechten hängt", denkbar aber auch eine Pauschalvergütung.
Es bleibt abschließend festzuhalten, daß man sich sehr genau überlegen muß, wohin man als MUSIKVERLAG eigentlich will. Wenn es mein Ziel sein sollte, nur mehr oder weniger an Copyrights teilhaben zu wollen und ein wenig "Spielgeld" zu bekommen, dann bietet sich eher die Edition an. Möchte ich jedoch über kurz oder lang den Betrieb eines regelrechten Musikverlags in Angriff nehmen, dann erscheint der Weg über die Edition höchstens für die Aufbaujahre als gangbar. Besser noch, man gründet seinen eigenen Verlag und versucht zunächst auf eigenes Risiko einen kleinen aber feinen Katalog aufzubauen und erledigt alle anfallenden Arbeiten selbst (oder über einen Administrator). Der Abschluß eines Co-Verlagsvertrages ist schließlich jederzeit möglich. Letztendlich gibt es keinen besseren oder schlechteren Weg, sondern nur verschiedene Wege, je nach eigenem Anspruch. Auf jeden Fall sollte man sich bei derlei Verträgen unbedingt beraten lassen und zwar von einem Rechtsanwalt und u.U. unter gleichzeitiger Inanspruchnahme eines unabhängigen Gutachters aus der Branche.

Die Geldquellen eines Musikverlages, oder wo kassiert die GEMA?
Es gilt, zwischen zwei großen Inkassobereichen zu unterscheiden. Einmal nimmt die GEMA das sog. "mechanische Recht" wahr, also das Inkasso von Urhebervergütungen in Bezug auf die Vervielfältigung von Werken auf Tonträgern. Der zweite große Bereich ist das Aufführungs-, Vorführungs-, Sende- und Wiedergaberecht

Das Vervielfältigungsrecht
Die Vergütungen in diesem Bereich entstehen durch die Vervielfältigung von Werken auf den verschiedensten Tonträgern. Dazu gehört jede Form der reinen Schallplatte (CD, Vinyl, MC usw.), diesen Bereich beschreibt die GEMA mit ‚PHO VR', aber auch sog. Bildtonträger, also Videos, CD-Roms und ähnliche Medien gehören dazu, die GEMA nennt dies ‚BT VR'.

Das Aufführungs - und Senderecht
Rundfunk und TV: Sämtliche Sendeanstalten des Funk und TV-Bereichs in Deutschland zahlen Sendelizenzen an die GEMA. Bei der Bemessung der zu zahlenden Vergütung spielen Parameter wie z.B. Reichweiten, Zuhörerzahlen aber auch die Höhe der Werbeeinnahmen eine Rolle. Allerdings hat die Sendung eines Werkes nicht automatisch auch eine Vergütung von der GEMA an die Berechtigten zur Folge, denn es werden nur die Sendeprotokolle (die GEMA spricht von ‚Programmen') bestimmter Sender ausgewertet. Liste der ausgezählten TV und Radiostationen)

Die Erhebung und die Verteilung von Aufführungs- (Live) Lizenzen: Eines der beherrschenden Themen der letzten Monate in Sachen GEMA war sicherlich die Abrechnung U/M, also die Live-Abrechnung. Da das neu Abrechnungsverfahren für U/M 1998 mit Ausschüttung zum 01.04.1999 erstmalig angewandt wurde und das letzte Wort hier noch nicht gesprochen scheint, ist es heute schwierig, an dieser Stelle ein abschließendes Urteil abzugeben.

 

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