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Aus verschiedenen Gründen
kann es im Einzelfall sinnvoll erscheinen, seine musikverlegerische
Tätigkeit zunächst in Form einer Kooperation mit einem
bereits bestehenden MUSIKVERLAG zu beginnen. Die Ziele
einer solchen Kooperation sind für beide Seiten recht
unterschiedlich, sie sollten sich im Normalfall aber
ergänzen. Für den einen Partner kann es von Vorteil
sein, den bestehenden Verwaltungsapparat des Verlages
zu nutzen, vom Sachverstand des Verlages zu profitieren
oder auch das finanzielle Potential des Verlages in
Anspruch zu nehmen. Für den Verlag kann es sinnvoll
sein, den Zufluß an Rechten zu verbessern und von den
Kontakten des (szenekundigen) Partners zu profitieren.
An dieser Stelle gilt es verschiedene Begriffe/Verträge
zu klären, die zum ständigen Wortschatz des Verlegergeschäfts
gehören und welche die drei üblichen Varianten der verlegerischen
Kooperation beschreiben, nämlich a) Editionsvertrag
und b) Co-Verlagsvertrag c) Administrationsvertrag.
Die Edition
Die wohl einfachste und im Hinblick auf die Aufnahme
der musikverlegerischen Tätigkeit schnellste Variante
ist die Führung einer sog. Edition. Man kann eine Edition
nur dann betreiben, wenn man einen bestehenden MUSIKVERLAG
(also ein Verlag, der Mitglied der GEMA ist!) findet,
der einem "seine" Edition einträgt. Im Rahmen eine Edition
kann man also unter Einschaltung des bestehenden Musikverlags
am verlegerischen Geschehen teilnehmen. Im Grunde beschreibt
eine Edition nur den Rahmen einer wie auch immer gearteten
Zusammenarbeit zwischen dem Verlag und dem Editionär.
Der Co-Verlag
Auch die Positionierung als Co-Verlag stellt zunächst
nichts anderes als die Zusammenarbeit mit einem bestehenden
MUSIKVERLAG dar, jedoch bestehen ganz erhebliche Unterschiede
zwischen der Edition und dem Co-Verlag. Um einen Co-Verlagsvertrag
mit einem bestehenden MUSIKVERLAG abzuschließen, muß
man selbst eine "richtiger", also GEMA-Mitgliedsverlag
sein.
Administrationsvertrag
Diese Variante der Kollaboration erklärt sich schon
aus dem Begriff, denn hier trägt ein anderer Verlag
ausschließlich für die Administration des eigenen Verlagskatalogs
Sorge. Man lagert quasi bestimmte verwalterische Aufgaben
aus und läßt diese von Dritten erledigen. Es bleibt
hierbei zu überlegen, in welcher Weise man den Administrator
für seine Arbeit vergütet.
Vorstellbar ist hier eine an den Verlagseinnahmen orientierte
Beteiligung ohne das der administrierende Verlag "mit
in den Rechten hängt", denkbar aber auch eine Pauschalvergütung.
Es bleibt abschließend festzuhalten, daß man sich sehr
genau überlegen muß, wohin man als MUSIKVERLAG eigentlich
will. Wenn es mein Ziel sein sollte, nur mehr oder weniger
an Copyrights teilhaben zu wollen und ein wenig "Spielgeld"
zu bekommen, dann bietet sich eher die Edition an. Möchte
ich jedoch über kurz oder lang den Betrieb eines regelrechten
Musikverlags in Angriff nehmen, dann erscheint der Weg
über die Edition höchstens für die Aufbaujahre als gangbar.
Besser noch, man gründet seinen eigenen Verlag und versucht
zunächst auf eigenes Risiko einen kleinen aber feinen
Katalog aufzubauen und erledigt alle anfallenden Arbeiten
selbst (oder über einen Administrator). Der Abschluß
eines Co-Verlagsvertrages ist schließlich jederzeit
möglich. Letztendlich gibt es keinen besseren oder schlechteren
Weg, sondern nur verschiedene Wege, je nach eigenem
Anspruch. Auf jeden Fall sollte man sich bei derlei
Verträgen unbedingt beraten lassen und zwar von einem
Rechtsanwalt und u.U. unter gleichzeitiger Inanspruchnahme
eines unabhängigen Gutachters aus der Branche.
Die Geldquellen eines Musikverlages,
oder wo kassiert die GEMA?
Es gilt, zwischen zwei großen Inkassobereichen zu unterscheiden.
Einmal nimmt die GEMA das sog. "mechanische Recht" wahr,
also das Inkasso von Urhebervergütungen in Bezug auf
die Vervielfältigung von Werken auf Tonträgern. Der
zweite große Bereich ist das Aufführungs-, Vorführungs-,
Sende- und Wiedergaberecht
Das Vervielfältigungsrecht
Die Vergütungen in diesem Bereich entstehen durch die
Vervielfältigung von Werken auf den verschiedensten
Tonträgern. Dazu gehört jede Form der reinen Schallplatte
(CD, Vinyl, MC usw.), diesen Bereich beschreibt die
GEMA mit ‚PHO VR', aber auch sog. Bildtonträger, also
Videos, CD-Roms und ähnliche Medien gehören dazu, die
GEMA nennt dies ‚BT VR'.
Das Aufführungs - und Senderecht
Rundfunk und TV: Sämtliche Sendeanstalten des
Funk und TV-Bereichs in Deutschland zahlen Sendelizenzen
an die GEMA. Bei der Bemessung der zu zahlenden Vergütung
spielen Parameter wie z.B. Reichweiten, Zuhörerzahlen
aber auch die Höhe der Werbeeinnahmen eine Rolle. Allerdings
hat die Sendung eines Werkes nicht automatisch auch
eine Vergütung von der GEMA an die Berechtigten zur
Folge, denn es werden nur die Sendeprotokolle (die GEMA
spricht von ‚Programmen') bestimmter Sender ausgewertet.
Liste der ausgezählten TV und Radiostationen)
Die Erhebung und die Verteilung
von Aufführungs- (Live) Lizenzen: Eines der beherrschenden
Themen der letzten Monate in Sachen GEMA war sicherlich
die Abrechnung U/M, also die Live-Abrechnung. Da das
neu Abrechnungsverfahren für U/M 1998 mit Ausschüttung
zum 01.04.1999 erstmalig angewandt wurde und das letzte
Wort hier noch nicht gesprochen scheint, ist es heute
schwierig, an dieser Stelle ein abschließendes Urteil
abzugeben.
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