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2. Lizensierung im Rahmen des Sonderfertigungsvertrages
Einen solchen Vertrag schließen
Tonträgerhersteller ab, die sich ausschließlich
als "Pressagenturen", "Dienstleistungsfertiger" etc.
definieren., also Herstellungen für Dritte druchführen
Solche Hersteller erhalten ihre Pressaufträge aus den
unterschiedlichsten Kundenkreisen. Oftmals handeln diese
Agenturen mit den eigentlichen Presswerken verhältnismäßig
günstige Presspreise aus. Außerdem können sie auch Kleinauflagen
realisieren, die ein einzelner Klein(st)-Kunde direkt
beim Werk nicht bekommen dürfte.
Voraussetzungen:
Um einen solchen Vertrag zu bekommen, müssen einige
Bedingungen erfüllt werden:
- Fortlaufende Produktion mit einem Mindestaufkommen
von DM 5.000,00 je Kalenderquartal zugunsten der GEMA.
- Hinterlegung einer Garantiesumme, die dem Vergütungsaufkommen
einer Abrechnungsperiode (=Quartal) entspricht, jedoch
mindestens DM 5.000,00.
- Angemessene monatliche Vorauszahlungen auf fällige
Vergütungen, jeweils zum 10. eines Monats.
- Schnelle, reibungslose und nachvollziehbare Abwicklung
des Anmelde- und Abrechnungsverfahrens.
Die Garantiesumme kann auch in Form einer Bankbürgschaft
beigebracht werden. Das Anmelde- und Abrechnungsverfahren
gestaltet sich einigermaßen differenziert und unterscheidet
sich von dem in Tarif VR-T-H-1.
Die Tarife:
- Dem Vertragsinhaber - also der Agentur - gewährt die
GEMA einen pauschalen Nachlaß von z. zt. 4% auf die
jeweilige Lizenzsumme.
- Der Lizenzsatz beträgt z.Zt. 11,2612 % vom HAP oder
vom 9,25% EVP.
- Die Lizenzen brauchen nur quartalsweise bezahlt werden.
- Die Mindestlizenzen gleichen Tarif VR-T-H-1
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