DAS GEMA-LIZENSIERUNGSSYSTEM |1| |2| |3| |4| |5|  

 


2. Lizensierung im Rahmen des Sonderfertigungsvertrages

Einen solchen Vertrag schließen Tonträgerhersteller ab, die sich ausschließlich als "Pressagenturen", "Dienstleistungsfertiger" etc. definieren., also Herstellungen für Dritte druchführen Solche Hersteller erhalten ihre Pressaufträge aus den unterschiedlichsten Kundenkreisen. Oftmals handeln diese Agenturen mit den eigentlichen Presswerken verhältnismäßig günstige Presspreise aus. Außerdem können sie auch Kleinauflagen realisieren, die ein einzelner Klein(st)-Kunde direkt beim Werk nicht bekommen dürfte.

Voraussetzungen:
Um einen solchen Vertrag zu bekommen, müssen einige Bedingungen erfüllt werden:
- Fortlaufende Produktion mit einem Mindestaufkommen von DM 5.000,00 je Kalenderquartal zugunsten der GEMA.
- Hinterlegung einer Garantiesumme, die dem Vergütungsaufkommen einer Abrechnungsperiode (=Quartal) entspricht, jedoch mindestens DM 5.000,00.
- Angemessene monatliche Vorauszahlungen auf fällige Vergütungen, jeweils zum 10. eines Monats.
- Schnelle, reibungslose und nachvollziehbare Abwicklung des Anmelde- und Abrechnungsverfahrens.
Die Garantiesumme kann auch in Form einer Bankbürgschaft beigebracht werden. Das Anmelde- und Abrechnungsverfahren gestaltet sich einigermaßen differenziert und unterscheidet sich von dem in Tarif VR-T-H-1.
Die Tarife:
- Dem Vertragsinhaber - also der Agentur - gewährt die GEMA einen pauschalen Nachlaß von z. zt. 4% auf die jeweilige Lizenzsumme.
- Der Lizenzsatz beträgt z.Zt. 11,2612 % vom HAP oder vom 9,25% EVP.
- Die Lizenzen brauchen nur quartalsweise bezahlt werden. - Die Mindestlizenzen gleichen Tarif VR-T-H-1

 

 
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